AGG bei Kleinunternehmern und Selbstständigen noch nicht angekommen

Der allsamstägliche Blick in die Tagespresse offenbart unter der Rubrik „Stellenanzeigen“ eine noch immer große Kluft zwischen Wunsch (des AGG-Gesetzgebers) und Wirklichkeit.

Ein Beispiel:
„Engagierte Mitarbeiterin für vielseitige Facharztpraxis … gesucht.“
Für Arzthelfer keine Chance? Oder doch nur ein Versehen? Jedenfalls hat die Praxis – wenn auch nur unbewusst – durch eine Chiffrierung ihrer Anzeige schon mal gegen ihre allzu leichte Ausfindigmachung durch AGG-Hopper vorgebaut.

Hier noch mal der Wortlaut der §§ 1 und 7 Abs. 1 AGG:

§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

§ 7 Benachteiligungsverbot
Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

Die Stellenanzeige ist ein Indiz für die Geschlechterbenachteiligung im Auswahlverfahren der Praxis. Der Arzt oder die Ärztin müssten im Prozess nachweisen, dass der Arzthelfer nicht wegen dessen Geschlechts unberücksichtigt geblieben ist (§ 22 AGG).
Zur Entlastung der Arztpraxis: ich gebe zu, noch nie einen Arzthelfer gesehen zu haben.

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