Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Berlin vom 22.08.2007 ist die tarifvertragliche Staffelung der Grundvergütung nach dem Lebensalter eine unmittelbare, verbotene Diskriminierung wegen des Alters nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Das ArbG urteilte, dass § 27 Abs. 1 BAT als unzulässige Altersdiskriminierung gegen § 7 Absatz 2 AGG verstößt. Es liege eine Altersdiskriminierung vor, da das Alter keinen unmittelbaren Bezug zur ausgeübten Tätigkeit des Klägers habe. Eventuell anders, so das Gericht, wäre der Fall, wenn die Höhe des Lohns z.B. an die Berufserfahrung gekoppelt wäre.
Ein Anspruch auf Gleichstellung mit den Meistbegünstigten folge aus § 8 Absatz 2 AGG.
Für die Tarifvertragsparteien bestehe jedoch Vertrauensschutz, der eine Übergangsfrist verlangt. Die rückwirkende Unwirksamkeit der Vergütungsregelung würde ansonsten das Land Berlin unverhältnismäßig mit Mehrkosten belasten. Das ArbG gibt deshalb für eine tarifliche Neuregelung eine Frist von einem halben Jahr ab Rechtskraft dieser Entscheidung vor.
Quelle: Arbeit und Arbeitsrecht
Anmerkung: Das Urteil überrascht nicht. Das Lebensalter ist der falsche, weil zu starre Anknüpfungspunkt, um Arbeitnehmer und Angestellte nach Leistung und Erfahrung zu vergüten. Auch gibt es keinen Erfahrungssatz, dass ältere einen höheren Finanzbedarf als jüngere Arbeitnehmer haben.
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