Die Einrichtung der Beschwerdestelle dürfte bis zu einer obergerichtlichen Klärung häufig Streitfall zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat werden. Hierbei geht es nicht zuletzt darum, ob der Arbeitgeber die hierfür zuständige Person autonom benennen kann oder der Zustimmung des Betriebsrates bedarf, der in der Regel ein vitales Interesse an einem für den Informationsfluss zum Betriebsrat geeigneten Mitarbeiter haben dürfte.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat am 20.02.2007 entschieden, dass dem Betriebsrat bei Einrichtung einer Beschwerdestelle nach dem AGG kein Mitbestimmungsrecht zusteht (Az. 9 BV 3/07).
‘Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates im Zusammenhang mit der Einrichtung der AGG-Beschwerdestelle’ weiterlesen
Die von der Lufthansa aufgestellten Altersbeschränkungen für Piloten sind nach Auffassung des Arbeitsgerichts Frankfurt (Urt. v. 15.03.2007, Az. 6 Ca 7405/06) objektiv und angemessen durch ein legitimes Ziel, nämlich zum Schutz von Leib und Leben der Besatzung, der Passagiere und der Menschen in den überflogenen Gebieten, geschützt.
Nach Auffassung der Kläger verstößt die Lufthansa durch die willkürliche und starre Altersgrenze einerseits gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters (§§ 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG). Zugleich seien auch internationale Bestimmungen verletzt. Nach einem Beschluss der International Aviation Organisation dürfen Piloten bis 65 Jahre fliegen. Die klagenden unterzögen sich regelmäßigen Gesundheitskontrollen und seien deshalb keine Gefahr für den Flugverkehr. Die Kläger haben schon vor der Urteilsverkündung angekündigt, dass sie notfalls bis zum Europäischen Gerichtshof klagen.
Ein Polizeibeamter, der während seines Diensts einen Ladendiebstahl begeht und dabei sowohl seine Uniform trägt als auch seine Dienstwaffe bei sich führt, ist in der Regel aus dem Polizeidienst zu entfernen.
‘Stehlender Polizeibeamter kann aus dem Dienst entfernt werden’ weiterlesen
Ein Fall, wie er täglich vorkommt: Der Arbeitgeber spricht eine Änderungskündigung mit dem Ziel aus, bisher vereinbarte Leistungen (z.B. einen Teil der Vergütung) zu streichen. Im Übrigen sollten die Arbeitsbedingungen unverändert fortbestehen. Im Kündigungsschreiben heißt es ua.: „Teilen Sie uns bitte bis zum … mit, ob Sie mit den geänderten Arbeitsbedingungen und mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Kündigungsfrist hinaus einverstanden sind. Andernfalls endet das Arbeitsverhältnis mit Fristablauf.“ Der Arbeitnehmer erhebt innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung zunächst keine Kündigungsschutz- oder Änderungsschutzklage.
‘Änderungskündigung – Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bei Annahme des Änderungsangebots nach Ablauf von 3 Wochen’ weiterlesen