Monatsarchiv für Mai 2007

Das Diskriminierungsverbot des AGG muss der Arbeitgeber auch bei Kündigungen beachten!

Das ArbG Osnabrück entschied am 05.02.2007 (Az. 3 Ca 778/06), dass eine Kündigung wegen Verstoßes gegen Benachteiligungsverbote unwirksam sein kann. Der beklagte Arbeitgeber beschäftigte zum Zeitpunkt der Kündigung ca. 5.000 Arbeitnehmer. Aus Wirtschaftlichkeitserwägungen wollte er ca. 600 Stellen abbauen. Mit dem Betriebsrat wurde ein Interessenausgleich mit Namenslisten sowie ein Sozialplan vereinbart. Zur Vermeidung eines Anstiegs des Altersdurchschnitts bildeten die Betriebspartner im Sozialplan und im Interessenausgleich 5 Alterscluster. Aus diesen Gruppen sollten möglichst gleiche Anzahlen von Arbeitnehmern gekündigt werden.
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