Monatsarchiv für August 2007

BAG: Niedrigere Entlohnung einer Lehrerin aus Geldmangel ist geschlechtsbezogene Benachteiligung – Urteil vom 14.8.2007, Az. 9 AZR 943/06 -

Das BAG hat in einem Urteil vom 14.08.2007 zur diskriminierenden Entlohnung einer Lehrerin entschieden.

Die Klägerin ist angestellte Lehrerin bei dem beklagten Schulträger. Über 90 % der Schüler des Beklagten sind Jungen. Neben der Klägerin beschäftigt der Beklagte eine weitere Lehrerin und vier Lehrer. Die Arbeitsverträge des Schulleiters und zweier weiterer männlicher Lehrkräfte sahen im Unterschied zu den Arbeitsverträgen der Klägerin und ihrer Kollegin beamtenähnliche Leistungen wie Versorgungs- und Beihilfeleistungen, Reise- und Umzugskostenerstattungen vor.

Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin den Abschluss eines „beamtenähnlichen“ Arbeitsvertrags entsprechend den Arbeitsverträgen ihrer männlichen Kollegen.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei, so das BAG, ua. dann verletzt, wenn der Arbeitgeber gegen eine Norm verstößt, die eine Benachteiligung von Arbeitnehmern ausdrücklich verbietet. Deshalb sei der mittlerweile aufgehobene § 611a BGB, der die Benachteiligung wegen des Geschlechts untersagte, verletzt.
Die unterschiedliche Behandlung sei auch nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Der Schulträger hatte geltend gemacht, er könne aus Kostengründen neben dem Schulleiter nur zwei Lehrkräfte beamtenähnlich behandeln. Das erkläre nach Auffassung des BAG aber nicht, weshalb er die Klägerin nicht in die dann erforderliche Auswahl einbezogen hat.
Auch ein hoher Jungenanteil rechtfertigt es nicht, bei der gebotenen Auswahlentscheidung ausschließlich auf das männliche Geschlecht abzustellen.

Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 62/07

Anmerkung: Die Entscheidungsgründe können auf die neue Rechtslage nach In-Kraft-Treten des AGG übertragen werden. Das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts bei Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen ist nun in den §§ 7, 1 und 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG geregelt.
Es mag auf den ersten Blick eindeutig sein, dass bloßer Geldmangel nicht zur Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung wegen des Geschlechts herangezogen werden kann. Die ersten Instanzen hatten die Klage der Lehrerin jedoch abgewiesen. Nach dem AGG ist „einzige“ Hürde der Nachweis eines Indizes darfür, dass die Diskriminierte wegen eines verbotenen Merkmals (hier: des Geschlechts) anders entlohnt wird (§ 22 AGG). Da nur Lehrerinnen geringer entlohnt worden sind, kann allein darin ein Indiz für die nach dem AGG verbotene Diskriminierung wegen des Geschlechts gesehen werden.

LAG Hannover: Alterscluster bei Kündigungen sind keine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer (Urteile in Sachen Karmann v. 13.07.2007)

Die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl ist keine Altersdiskriminierung nach dem AGG. So entschied das LAG Hannover am 13.07.2007 zugunsten des Automobilzulieferers Karmann in mehreren parallelen Berufungsverfahren.
Gleichzeitig wurden die erstinstanzlichen Entscheidungen des Arbeitsgerichts Osnabrück aufgehoben. Dieses hatte in der Altersclusterbildung eine Altersdiskriminierung gesehen. Sie führte dazu, dass aus den Clustern mehr ältere Arbeitnehmer entlassen werden können als dies ohne Gruppenbildung möglich gewesen wäre (wir berichteten).

Bei der Bildung von Altersgruppen (auch: Alterscluster) werden im Rahmen der Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung die übrigen Kriterien der Sozialauswahl (Bsp.: Unterhaltspflichten, Dauer der Betriebszugehörigkeit) innerhalb der einzelnen Gruppen angewendet. Das LAG Hannover war nunmehr der Auffassung, dass dies zu einer gleichmäßigen Belastung aller Altersgruppen im Betrieb führt und nicht die älteren gegenüber den jüngeren Mitarbeitern bevorzugt – unserer Auffassung nach zurecht. Denn das Verbot der Altersdiskriminierung ist keine Einbahnstraße zugunsten älterer Arbeitnehmer. Auch jüngere Arbeitnehmer sind durch das AGG geschützt und können sich auf eine Benachteiligung im Vergleich zu älteren Arbeitnehmern berufen.

Offensichtlich widerspricht diese Wertung des AGG der Regelung zur Sozialauswahl in § 1 Abs. 3 S.1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Diese lautet:

„Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; …“

Auf den ersten Blick ist dieser Widerspruch kein Problem, da das AGG nach § 2 Abs. 4 auf Kündigungen keine Anwendung finden soll. Genau dies aber ist der Knackpunkt: Die europäische Antidiskriminierungsrichtlinie lässt diese Ausnahme nicht zu.
Unter anderem zur Klärung der Frage, ob § 2 Abs. 4 AGG gegen die Antidiskriminierungsrichtlinie verstößt, ließ das LAG Niedersachsen die Revision gegen das Urteil zu.

Quellen: Neue Osnabrücker Zeitung v. 14.07.2007
Pressemitteilung des LAG Hannover v. 17.7.2007