Arbeitsgericht Hamburg: 3-Monatsgehälter-Entschädigung aufgrund unterschiedlicher Behandlung wegen Religion, Urt. v. 04.12.2007, Az. 20 Ca 105/07

Eine Deutsche türkischer Abstammung hatte sich bei dem für Hamburg zuständigen Landesverband des Diakonischen Werks auf eine ausgeschriebene Stelle als „Integrationslotse Hamburg“ beworben. In der Stellenanzeige hieß es unter anderem:„Dieses Projekt ist ein Schulungs- und Informationsangebot für Multiplikatorinnen/Multiplikatoren im Bereich der beruflichen Integration von Erwachsenen Emigrantinnen und Emigranten.“Als diakonische Einrichtung setzte die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche voraus. Die Bewerberin gehört keiner christlichen Kirche an und teilte auf entsprechende Nachfrage des Arbeitgebers mit, gebürtige Muslimin zu sein, aber keine Religion zu praktizieren. Auf eine entsprechende Frage teilte sie fernerhin mit, sie halte es nicht für nötig, in die Kirche einzutreten, da die Stelle keinen religiösen Bezug aufweise. Daraufhin lehnte der Arbeitgeber die Berwerberin ab. Diese fühlt sich wegen ihrer Religion sowie mittelbar wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt und verlangte eine Entschädigungszahlung. Diese wurde ihr durch das Arbeitsgericht Hamburg in Höhe von drei Monatsgehältern zugesprochen.
Das Arbeitsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, der Arbeitgeber könne sich nicht darauf berufen, dass die christliche Religion unter Beachtung seines Selbstverständnisses sowohl im Hinblick auf sein Selbstbestimmungsrecht als auch nach Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung für die Mitarbeit im diakonischen Werk darstelle. Das Selbstverständnis einer Religionsgemeinschaft sei kein absoluter und abschließender Maßstab für eine unterschiedliche Behandlung. Vielmehr dürfe für die konkrete Tätigkeit das Selbstverständnis der Kirche nur dann eine entscheidende Rolle spielen, wenn diese dazu in einer direkten Beziehung stehe, was nicht für jegliche Tätigkeiten bei der Kirche, sondern nur für den so genannten verkündungsnahen Bereich anzunehmen sei. Das verfassungsrechtlich garantierte kirchliche Selbstbestimmungsrecht berechtige den kirchlichen Arbeitgeber nicht, die Einstellung für Tätigkeiten im verkündungsfernen Bereich von der Kirchenzugehörigkeit abhängig zu machen
Die ausgeschriebene Stelle sei dem verkündungsfernen Bereich zuzurechnen, so dass die Kirchenzugehörigkeit für die Art der Tätigkeit der ausgeschriebenen Stelle als Integrationslots keine gerechtfertigte Anforderung darstelle.
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zum LAG Hamburg gegeben.Quelle: Pressemitteilung des ArbG Hamburg v. 04.02.2008

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