In die bislang wohl spektakulärste AGG-Klage kommt Licht ins Dunkel: Beim Arbeitsgericht Wiesbaden verklagt eine türkischstämmige Versicherungsangestellte die R+V-Versicherung auf insgesamt ca. 500.000 EUR (wir berichteten). 433.000 EUR davon ist Schadensersatz, den die Klägerin auf Grund einer von ihr behaupteten Benachteiligung beim Gehalt gegenüber ihren männlichen Kollegen fordert. Vertreten wird die Klägerin von dem Bonner Kollegen Alenfelder, der zugleich Präsident der Deutschen Gesellschaft für Antidiskriminierungsrecht ist.
“ Die Lohndifferenz ergebe sich aus einer „fundierten Schätzung“ des sonst bei R +V üblichen Gehalts, sagt Alenfelder. Die Advokaten haben dabei die sogenannte Kattenstein-Formel genutzt, die auf der Auswertung von 14 Millionen Datensätzen über die Entwicklung von Arbeitsverhältnissen in Deutschland beruhe. Gerechnet auf die verbleibenden 29 Jahre bis zur Verrentung ergebe sich der Posten von 433.000 Euro.”
Inhaltlich soll es wegen einer Benachteiligung wegen der Mutterschaft auch um eine solche wegen der ethnischen Herkunft gehen.
Quelle: FAZ.net vom 17.2.2008
Nun ist es also soweit: Die EU-Kommission hat die Bundesregierung förmlich aufgefordert, das Antidiskriminierungsrecht nachzubessern.Deutschland am 31.01.2008 eine förmliche Aufforderung, was die erste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens darstellt. Die Bundesregierung hat zwei Monate Zeit für eine Antwort.
Sorgen bereiten der Kommission folgende Aspekte:- (nicht überraschend, da die Richtlinien insoweit keine Ausnahme vorsehen:) Das nationale Recht deckt Entlassungen nicht ab. Ziel der EU-Kommission ist es, das Antidiskriminierungsrecht auch auf Kündigungssachverhalte zu erstrecken.- Menschen mit Behinderungen sind von Seiten des Arbeitgebers unzureichend geschützt.- Die Frist von zwei Monaten für eine Beschwerde ist zu kurz.Zehn weitere Mitgliedsstaaten wurden von der EU zur Stellungnahme aufgefordert.Quelle: Pressemitteilung auf europa.eu vom 31.01.2008
Eine Deutsche türkischer Abstammung hatte sich bei dem für Hamburg zuständigen Landesverband des Diakonischen Werks auf eine ausgeschriebene Stelle als „Integrationslotse Hamburg“ beworben. In der Stellenanzeige hieß es unter anderem:„Dieses Projekt ist ein Schulungs- und Informationsangebot für Multiplikatorinnen/Multiplikatoren im Bereich der beruflichen Integration von Erwachsenen Emigrantinnen und Emigranten.“Als diakonische Einrichtung setzte die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche voraus. Die Bewerberin gehört keiner christlichen Kirche an und teilte auf entsprechende Nachfrage des Arbeitgebers mit, gebürtige Muslimin zu sein, aber keine Religion zu praktizieren. Auf eine entsprechende Frage teilte sie fernerhin mit, sie halte es nicht für nötig, in die Kirche einzutreten, da die Stelle keinen religiösen Bezug aufweise. Daraufhin lehnte der Arbeitgeber die Berwerberin ab. Diese fühlt sich wegen ihrer Religion sowie mittelbar wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt und verlangte eine Entschädigungszahlung. Diese wurde ihr durch das Arbeitsgericht Hamburg in Höhe von drei Monatsgehältern zugesprochen.
Das Arbeitsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, der Arbeitgeber könne sich nicht darauf berufen, dass die christliche Religion unter Beachtung seines Selbstverständnisses sowohl im Hinblick auf sein Selbstbestimmungsrecht als auch nach Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung für die Mitarbeit im diakonischen Werk darstelle. Das Selbstverständnis einer Religionsgemeinschaft sei kein absoluter und abschließender Maßstab für eine unterschiedliche Behandlung. Vielmehr dürfe für die konkrete Tätigkeit das Selbstverständnis der Kirche nur dann eine entscheidende Rolle spielen, wenn diese dazu in einer direkten Beziehung stehe, was nicht für jegliche Tätigkeiten bei der Kirche, sondern nur für den so genannten verkündungsnahen Bereich anzunehmen sei. Das verfassungsrechtlich garantierte kirchliche Selbstbestimmungsrecht berechtige den kirchlichen Arbeitgeber nicht, die Einstellung für Tätigkeiten im verkündungsfernen Bereich von der Kirchenzugehörigkeit abhängig zu machen
Die ausgeschriebene Stelle sei dem verkündungsfernen Bereich zuzurechnen, so dass die Kirchenzugehörigkeit für die Art der Tätigkeit der ausgeschriebenen Stelle als Integrationslots keine gerechtfertigte Anforderung darstelle.Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zum LAG Hamburg gegeben.Quelle: Pressemitteilung des ArbG Hamburg v. 04.02.2008