Das BAG hat zum Beweis der Benachteiligung wegen des Geschlechts zur alten Rechtslage nach § 611a Abs. 1 BGB wie folgt entschieden:“Bewirbt sich eine schwangere Arbeitnehmerin um eine Stelle und besetzt der Arbeitgeber, dem die Schwangerschaft bekannt ist, diese Stelle mit einem männlichen Mitbewerber, so hat die Arbeitnehmerin eine geschlechtsspezifische Benachteiligung dann glaubhaft ge-macht, wenn sie außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen vorträgt, welche eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen …”Quelle: BAG, Pressemitteilung 35/08 v. 24.04.2008.Die Tatsache allein, dass eine schwangere Frau nicht eingestellt wird, ist für sich allein kein Beweis dafür, dass sie wegen der Schwangerschaft benachteiligt wurde.