Geschlechterdiskriminierung? Wenn ein Mann einen Frauenjob will – BAG, Urt. v. 28.05.2009 – 8 AZR 536/08

Das Hauptmotiv des Verbots der Benachteiligung wegen des Geschlechts war und ist zweifellos, es Frauen zu erleichtern, sich gegen Benachteiligung im Job zu erwehren. Den umgekehrten Fall hatte das Bundesarbeitsgericht am 28. Mai 2009 zu entscheiden.

  Der Kläger, ein Diplom-Sozialpädagoge, hatte sich auf eine von einem Mädcheninternat ausgeschriebene Stelle beworben. Laut Stellenanzeige wurde eine Erzieherin/Sportlehrerin oder Sozialpädagogin gesucht. Das staatliche Gymnasium teilte ihm mit, dass bei der Stellenbewerbung ausschließlich weibliche Bewerber angesprochen sind und auch nur solche berücksichtigt werden.  Als Begründung wurde angeführt, dass Aufgabe der Stelleninhaberin u.a. auch der Nachtdienst im Internat sei. Der Kläger hielt sich wegen seines Geschlechts für in unzulässiger Weise benachteiligt und verlangte vom beklagten Land eine Entschädigung in Höhe von mindestens 6.750 €. Das Landesarbeitsgericht wies seine Klage ab und auch die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht blieb ohne Erfolg.Zwar verbieten §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 1 AGG grundsätzlich geschlechtsspezifische Benachteiligungen auch bei Stellenausschreibungen. Gemäß § 8 Abs. 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen aber zulässig, wenn ein bestimmtes Geschlecht wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt und der Zweck rechtmäßig sowie die Anforderung angemessen ist.

 Der achte Senat hielt die unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts hier für zulässig. Das weibliche Geschlecht stellt für die Tätigkeit in einem Mädcheninternat eine wesentliche und entscheidende Anforderung isd § 8 Abs. 1 AGG dar. Dem Arbeitgeber steht es grundsätzlich frei festzulegen, welche Arbeiten auf einem zu besetzendem Arbeitsplatz zu erbringen sind. Der Arbeitgeber stellte in dem Verfahren dar, dass die Intimsphäre der Schülerinnen durch einen männlichen Nachtdienst nicht in der Weise gewahrt wird, wie es bei weiblichen Arbeitskräften der Fall wäre. Dieser Qualifikationsnachteil beruht auf biologischen Gründen. Die Minderleistung ist biologisch bedingt. Der rechtfertigende Grund der unterschiedlichen Behandlung  ist kein bloßes Vorurteil gegen Männer, sondern das natürliche „Schamgefühl“ der Betreuten. 

Diese Entscheidung des BAG ist richtungweisend für alle beruflichen Tätigkeiten, in denen ein Schamgefühl des anderen Geschlechts zu wahren ist, z.B. auf Verkäufer(innen) von Unterwäsche oder Security-Tätigkeiten mit Körperkontrolle.

Quelle: BAG

2 Responses to “Geschlechterdiskriminierung? Wenn ein Mann einen Frauenjob will – BAG, Urt. v. 28.05.2009 – 8 AZR 536/08”


  • Schon interessant dieses Urteil – und auch der Kommentar (wer immer ihn hinzugefügt hat) : “Diese Entscheidung des BAG ist richtungweisend für alle beruflichen Tätigkeiten, in denen ein Schamgefühl des anderen Geschlechts zu wahren ist, z.B. auf Verkäufer(innen) von Unterwäsche oder Security-Tätigkeiten mit Körperkontrolle”. Man kann dem Urteil ja durchaus zustimmen, nur frage ich mich wie man geurteilt hätte, wenn sich eine Frau auf die gleiche Tätigkeit in einem Jungeninternat beworben hätte ? Ich gehe jede Wette ein, dass sie Recht bekommen hätte …

    Ich frage mich dann auch weshalb es zulässig sein kann, dass die Musterung auf Wehrdiensttauglichkeit von jungen Männern heute hauptsächlich von weiblichen Ärzten durchgeführt wird, einschliesslich einer Untersuchung von Hoden und Penis. In Anwesenheit von weiblichen Assistentinnen. Das ist immerhin eine staatlich angeordnete Zwangsuntersuchung …

    ach ja, ich habe natürlich übersehem, dass es ja nur um die potentielle Missachtung des Schamgefühls junger Männer geht … dann darf man das natürlich hier nicht anbringen.

    Nur noch : weibliche Freiwillige werden bei ihrer Überprüfung auf Militärdienst- Tausglichkeit ausschliesslich von weiblichen Ärzten untersucht. Männliches Assistenzpersonal ist dabei strikt ausgeschlossen.

    Sicher alles eine individuelle Ansichtssache was zumutbar ist und was nicht – aber “Rechte” von Männern spielen grundsätzlich keine Rolle. Das ist Allgemeingut der deutschen Rechtsprechung.

    AGG ? Allgemeines Gleichstellungs Gesetz ?? Wann gibt es endlich etwas vergleichbares für Männern?

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