Das Hauptmotiv des Verbots der Benachteiligung wegen des Geschlechts war und ist zweifellos, es Frauen zu erleichtern, sich gegen Benachteiligung im Job zu erwehren. Den umgekehrten Fall hatte das Bundesarbeitsgericht am 28. Mai 2009 zu entscheiden.
Der Kläger, ein Diplom-Sozialpädagoge, hatte sich auf eine von einem Mädcheninternat ausgeschriebene Stelle beworben. Laut Stellenanzeige wurde eine Erzieherin/Sportlehrerin oder Sozialpädagogin gesucht. Das staatliche Gymnasium teilte ihm mit, dass bei der Stellenbewerbung ausschließlich weibliche Bewerber angesprochen sind und auch nur solche berücksichtigt werden. Als Begründung wurde angeführt, dass Aufgabe der Stelleninhaberin u.a. auch der Nachtdienst im Internat sei. Der Kläger hielt sich wegen seines Geschlechts für in unzulässiger Weise benachteiligt und verlangte vom beklagten Land eine Entschädigung in Höhe von mindestens 6.750 €. Das Landesarbeitsgericht wies seine Klage ab und auch die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht blieb ohne Erfolg.Zwar verbieten §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 1 AGG grundsätzlich geschlechtsspezifische Benachteiligungen auch bei Stellenausschreibungen. Gemäß § 8 Abs. 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen aber zulässig, wenn ein bestimmtes Geschlecht wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt und der Zweck rechtmäßig sowie die Anforderung angemessen ist.
Der achte Senat hielt die unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts hier für zulässig. Das weibliche Geschlecht stellt für die Tätigkeit in einem Mädcheninternat eine wesentliche und entscheidende Anforderung isd § 8 Abs. 1 AGG dar. Dem Arbeitgeber steht es grundsätzlich frei festzulegen, welche Arbeiten auf einem zu besetzendem Arbeitsplatz zu erbringen sind. Der Arbeitgeber stellte in dem Verfahren dar, dass die Intimsphäre der Schülerinnen durch einen männlichen Nachtdienst nicht in der Weise gewahrt wird, wie es bei weiblichen Arbeitskräften der Fall wäre. Dieser Qualifikationsnachteil beruht auf biologischen Gründen. Die Minderleistung ist biologisch bedingt. Der rechtfertigende Grund der unterschiedlichen Behandlung ist kein bloßes Vorurteil gegen Männer, sondern das natürliche „Schamgefühl“ der Betreuten.
Diese Entscheidung des BAG ist richtungweisend für alle beruflichen Tätigkeiten, in denen ein Schamgefühl des anderen Geschlechts zu wahren ist, z.B. auf Verkäufer(innen) von Unterwäsche oder Security-Tätigkeiten mit Körperkontrolle.
Quelle: BAG