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	<title>AGGblog.de &#187; Allgemein</title>
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	<description>Blog der Rechtsanwälte Balan Stockmann &#38; Partner - Jena - zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)</description>
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		<title>EU-Kommission macht Druck: Deutschland wird zu Stellungnahme wegen AGG-Umsetzungsdefiziten aufgefordert</title>
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		<pubDate>Sun, 10 Feb 2008 21:17:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Nun ist es also soweit: Die EU-Kommission hat die Bundesregierung förmlich aufgefordert, das Antidiskriminierungsrecht nachzubessern.Deutschland am 31.01.2008 eine förmliche Aufforderung, was die erste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens darstellt. Die Bundesregierung hat zwei Monate Zeit für eine Antwort. Sorgen bereiten der Kommission folgende Aspekte:- (nicht überraschend, da die Richtlinien insoweit keine Ausnahme vorsehen:) Das nationale Recht deckt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-size: 10pt; font-family: Verdana">Nun ist es also soweit: Die EU-Kommission hat die Bundesregierung förmlich aufgefordert, das Antidiskriminierungsrecht nachzubessern.<o:p></o:p></span><span style="font-size: 10pt; font-family: Verdana">Deutschland am 31.01.2008 eine förmliche Aufforderung, was die erste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens darstellt. Die Bundesregierung hat zwei Monate Zeit für eine Antwort.<br />
Sorgen bereiten der Kommission folgende Aspekte:<o:p></o:p></span><span style="font-size: 10pt; font-family: Verdana">- (nicht überraschend, da die Richtlinien insoweit keine Ausnahme vorsehen:) Das nationale Recht deckt Entlassungen nicht ab. Ziel der EU-Kommission ist es, das Antidiskriminierungsrecht auch auf Kündigungssachverhalte zu erstrecken.<o:p></o:p></span><span style="font-size: 10pt; font-family: Verdana">- Menschen mit Behinderungen sind von Seiten des Arbeitgebers unzureichend geschützt.<o:p></o:p></span><span style="font-size: 10pt; font-family: Verdana">- Die Frist von zwei Monaten für eine Beschwerde ist zu kurz.<o:p></o:p></span><span style="font-size: 10pt; font-family: Verdana">Zehn weitere Mitgliedsstaaten wurden von der EU zur Stellungnahme aufgefordert.<o:p></o:p></span><span style="font-size: 10pt; font-family: Verdana">Quelle: <a href="http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/08/155&amp;format=HTML&amp;aged=0&amp;language=DE&amp;guiLanguage=en">Pressemitteilung auf europa.eu vom 31.01.2008</a><o:p></o:p></span></p>
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		<title>EU-Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein</title>
		<link>http://www.aggblog.de/2008-01-08/eu-kommission-leitet-vertragsverletzungsverfahren-gegen-deutschland-ein/</link>
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		<pubDate>Mon, 07 Jan 2008 23:40:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Richtlinien]]></category>

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		<description><![CDATA[Die EU-Kommission plant, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen der unzureichenden Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinien einzuleiten. So soll die Kommission moniert haben, dass das AGG durch § 2 Abs. 4 AGG den Bereich der Kündigungen komplett ausklammert. Die Richtlinien sehen eine solche Bereichsausnahme nicht vor. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG spricht im Übrigen selbst von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die EU-Kommission plant, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen der unzureichenden Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinien einzuleiten.</p>
<p>So soll die Kommission moniert haben, dass das AGG durch § 2 Abs. 4 AGG den Bereich der Kündigungen komplett ausklammert. Die Richtlinien sehen eine solche Bereichsausnahme nicht vor. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG spricht im Übrigen selbst von einer Anwendung des AGG auf Entlassungsbedingungen. Bei dieser Widersprüchlichkeit handelt es sich um einen groben handwerklichen Fehler der großen Koalition.</p>
<p>Nachgebessert werden soll auch im Bereich der Beweiserleichterung zu Gunsten vermeintlich Diskriminierter.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.gruene-europa.de/cms/default/dok/207/207775.vertragsverletzungsverfahren@en.htm">Grüne Europa</a></p>
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		<title>ArbG Berlin: Nichtberücksichtigung wegen unzureichender Deutschkenntnisse – Urteil vom 26.09.2007, Az. 14 Ca 1356/07</title>
		<link>http://www.aggblog.de/2007-12-19/arbg-berlin-nichtberucksichtigung-wegen-unzureichender-deutschkenntnisse-%e2%80%93-urteil-vom-26092007-az-14-ca-135607/</link>
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		<pubDate>Tue, 18 Dec 2007 23:22:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Ausländer]]></category>
		<category><![CDATA[Sprache]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin ist die Zurückweisung aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse keine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Zwar sei ein ausländischer Bewerber (im entschiedenen Fall ein Engländer) gegenüber Bewerbern aus dem deutschen Sprachraum benachteiligt, das AGG sanktioniere dies aber nicht. Es stehe Arbeitgebern nach wie vor frei, die Stellenbesetzung an bestimmte eigene Vorstellungen über [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin ist die Zurückweisung aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse keine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Zwar sei ein ausländischer Bewerber (im entschiedenen Fall ein Engländer) gegenüber Bewerbern aus dem deutschen Sprachraum benachteiligt, das AGG sanktioniere dies aber nicht. Es stehe Arbeitgebern nach wie vor frei, die Stellenbesetzung an bestimmte eigene Vorstellungen über entsprechende Deutschkenntnisse zu knüpfen. Diese Vorstellungen seien gerichtlich auch nicht überprüfbar.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/aktuell/urteils-ticker/?id=16573">Arbeit und Arbeitsrecht</a></p>
<p>Anmerkung: Das Urteil &#8211; besser: die  Begründung &#8211; kann nicht überzeugen. Eine Ungleichbehandlung wegen mangelnder Sprachkenntnisse ist im Zweifel auch eine mittelbare Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft, die nach dem AGG nur dann zulässig sein kann, wenn sie gerechtfertigt ist. Zentrale Vorschrift hierfür ist § 8 Abs. 1 AGG:</p>
<blockquote><p><em>§ 8 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen<br />
(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.</em></p></blockquote>
<p>Die Aussage, dass es Arbeitgebern nach wie vor frei steht, die Stellenbesetzung an bestimmte eigene Vorstellungen über entsprechende Deutschkenntnisse zu knüpfen, ist in dieser Allgemeinheit nicht haltbar . Diese Vorstellungen sind nach dem Willen des Gesetzgebers gerichtlich überprüfbar. Das AGG soll Arbeitnehmer(innen) und Bewerber(innen) vor sachfremden Erwägungen schützen. Der Arbeitgeber, der sich ohne rechtfertigenden Sachgrund strikt weigert Bewerber(innen) mit („ausländischem“) Akzent einzustellen, verstößt gegen das AGG.<br />
Ob die Aussage im zitierten Urteil so gewollt war, darf bezweifelt werden – nicht zuletzt deshalb, weil diese Frage nicht streitentscheidend war.</p>
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		<title>Die Sonnenseite des AGG: Ethik als Wettbewerbsvorteil für Unternehmen</title>
		<link>http://www.aggblog.de/2007-11-22/die-sonnenseite-des-agg-ethik-als-wettbewerbsvorteil-fur-unternehmen/</link>
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		<pubDate>Thu, 22 Nov 2007 22:20:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[AGG]]></category>
		<category><![CDATA[Schulung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einem Gutachten der Arbeitgeberverbände soll die Umsetzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) die deutsche Wirtschaft etwa 1,73 Milliarden EUR kosten. Prof. Heinrich Wilms, Leiter der von der Antidiskriminierungsstelle beim Bundesfamilienministerium eingesetzten Kommission zum AGG, hält im Interview mit der SZ dagegen: Man wolle „den Firmen aber auch klarmachen, dass sich ethisches Verhalten lohnt. Das kann [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Gutachten der Arbeitgeberverbände soll die Umsetzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) die deutsche Wirtschaft etwa 1,73 Milliarden EUR kosten.</p>
<p>Prof. Heinrich Wilms, Leiter der von der Antidiskriminierungsstelle beim Bundesfamilienministerium eingesetzten Kommission zum AGG, hält im Interview mit der SZ dagegen: Man wolle „den Firmen aber auch klarmachen, dass sich ethisches Verhalten lohnt. Das kann man schon daran sehen, dass Unternehmen mit positiven Ethik-Bewertungen in Börsen-Indizes wie dem Dow Jones Sustainability Index besser abschneiden.“</p>
<p>Die aus bürokratischem Aufwand und Mitarbeiterschulungen resultierende Kostenlast für Unternehmen soll dennoch untersucht, Verbesserungsvorschläge unterbreitet werden.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.sueddeutsche.de/jobkarriere/berufstudium/artikel/493/143176/">SZ vom 16.11.2007</a></p>
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		<title>AGG: „Auskunft der Bundesregierung“ zu Fragen nach Lichtbild, Staatsangehörigkeit und Familienstand</title>
		<link>http://www.aggblog.de/2007-09-21/agg-%e2%80%9eauskunft-der-bundesregierung%e2%80%9c-zu-fragen-nach-lichtbild-staatsangehorigkeit-und-familienstand/</link>
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		<pubDate>Fri, 21 Sep 2007 15:33:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dr. Markus Stockmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer häufiger wird versucht, Probleme der Rechtsanwendung auf dem zweifelhaften Weg der Befragung / Anfrage an das Parlament bzw. die Bundesregierung zu lösen. So geschehen auf die Befragung der FDP-Bundestagsabgeordneten Mechthild Dyckmans zu Anwendungsfragen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 16/6316). Aus einer Presseinformation des BDU (Bund Deutscher Unternehmensberater e.V.) geht hervor, dass die Stellungnahme der Bundesregierung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer häufiger wird versucht, Probleme der Rechtsanwendung auf dem zweifelhaften Weg der Befragung / Anfrage an das Parlament bzw. die Bundesregierung zu lösen. So geschehen auf die Befragung der FDP-Bundestagsabgeordneten Mechthild Dyckmans zu Anwendungsfragen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 16/6316). Aus einer Presseinformation des BDU (Bund Deutscher Unternehmensberater e.V.) geht hervor, dass die Stellungnahme der Bundesregierung nunmehr in wesentlichen Fragen „Klarheit“ geschaffen hätte.</p>
<p>Auch wenn diese parlamentarische Form der Rechtsfortbildung (oder Rechtsetzung?) zweifelhaft ist, sollen die wichtigsten Ergebnisse hier zusammengefasst werden.</p>
<p><em>– Alleine aus der Verpflichtung, eine Bewerbung mit Lichtbild einzureichen, kann kein Diskriminierungsvorwurf konstruiert werden; dazu müssten schon weitere Anhaltspunkte hinzukommen&#8221;, unterstreicht BDU-Vizepräsident Staude die Aussagen der Bundesregierung.</p>
<p>- Ähnliches gelte für die Bedingung einer ärztlichen Einstellungsuntersuchung: Hierfür bedürfe es allerdings eines betrieblichen Interesses des Arbeitgebers.</p>
<p>- Fragen nach der Staatsangehörigkeit und dem damit verbundenen Rechtsstatus eines Bewerbers sind zulässig, sofern sie nicht verdeckt auf Volkstum, Abstammung oder Hautfarbe zielen.</p>
<p>- Anforderungen wie „mobil&#8221;, „körperlich belastbar&#8221; oder „geistig flexibel&#8221; können zulässig sein, wenn sie eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für die Stelle darstellen.</p>
<p>- Die Frage nach dem Familienstand und/oder der Anzahl der Kinder ist nicht zu beanstanden, sofern damit nicht auf eines der Merkmale geschlossen werden soll (etwa Homosexualität als sexuelle Orientierung).</em></p>
<p>Quelle: <a href="http://www.bdu.de/presse_379.html">Pressemitteilung </a>des BDU</p>
<p>„Geklärt“ ist keiner dieser Punkte, weil es nahezu immer eine formelhafte Einschränkung derart gibt, dass entweder aus einem solchen Indiz nicht auf eine entsprechende Diskriminierung geschlossen werden kann oder ein besonderes Interesse des Arbeitgebers erforderlich ist. Konkrete Einzelfälle der Rechtsanwendung können durch die Bundesregierung eben nicht geklärt werden.</p>
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		<item>
		<title>LAG Baden-Württemberg zur rechtsmissbräuchlichen Bewerbung &#8211; AGG-Hopper, Beschluß vom 13.8.2007, 3 Ta 119/07</title>
		<link>http://www.aggblog.de/2007-09-10/lag-baden-wurttemberg-zur-rechtsmissbrauchlichen-bewerbung-agg-hopper-beschlus-vom-1382007-3-ta-11907/</link>
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		<pubDate>Mon, 10 Sep 2007 06:47:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dr. Markus Stockmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bewerber um einen Arbeitsplatz kann sich dann nicht auf eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berufen, wenn es an einer subjektiv ernsthaften Bewerbung fehlt. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte am 13.8.2007 über die Indizien einer nicht ernsthaften Bewerbung zu entscheiden (Az. 3 Ta 119/07). Besonders erwähnenswert an dem Sachverhalt ist, dass sich hier ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bewerber um einen Arbeitsplatz kann sich dann nicht auf eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berufen, wenn es an einer subjektiv ernsthaften Bewerbung fehlt.<br />
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte am 13.8.2007 über die Indizien einer nicht ernsthaften Bewerbung zu entscheiden (Az. 3 Ta 119/07). Besonders erwähnenswert an dem Sachverhalt ist, dass sich hier ein ehemaliger Rechtsanwalt als „AGG-Hopper“ betätigte, der seine Bewerbung mit allerlei überflüssigen Mitteilungen zu den Themen Prostitution, Bordellen, Freiern und Bordellsteuer versehen hat.</p>
<p>In den Urteilsgründen heißt es:</p>
<blockquote><p>„… Hierbei scheitert der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG schon daran, dass nach den Gesamtumständen des vorliegenden Falls von einer ernsthaften Bewerbung des Klägers um die ausgeschriebene Stelle nicht ausgegangen werden kann.<br />
Vielmehr dient die Bewerbung des Klägers ausschließlich dazu, einerseits eine Geldquelle zu erschließen und andererseits &#8211; wohl überwiegend &#8211; die Behörden und Gerichte aus Frustration über seinen sozialen Abstieg mit scheinbar ernsthaft formulierten Schriftsätzen zu beschäftigen. Letztlich dient das gesamte Verfahren dazu, das System des staatlichen Rechtsschutzes ad absurdum zu führen und der Lächerlichkeit preiszugeben.</p>
<p>Eine Benachteiligung im Sinne der Antidiskriminierungsvorschriften kommt nur dann in Betracht, wenn der Bewerber objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt und eine subjektiv ernsthafte Bewerbung vorliegt. Diesen Grundsatz hat das Bundesarbeitsgericht bereits zur früheren Vorschrift des § 611a BGB (betreffend das Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechts) entwickelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 12.11.1998 &#8211; 8 AZR 365/99 &#8211; AP BGB § 611a Nr. 16; BAG 27.04.2000 &#8211; 8 AZR 295/99 &#8211; zitiert nach Juris) sowie der Instanzgerichte (vgl. nur LAG Berlin 14.07.2004 &#8211; 15 Sa 417/04 &#8211; NZA-RR 2005, 124; LAG Berlin 30.03.2006 &#8211; 10 Sa 2395/05 &#8211; LAGE § 611a BGB 2002 Nr. 1) war der Schutzzweck des damaligen § 611a Abs. 2 BGB die Entschädigung des objektiv geeigneten Bewerbers wegen der durch sein Geschlecht bedingten Benachteiligung im Verfahren. Die damalige Vorschrift stellte nicht auf die formale Position eines allein durch die Einreichung eines Bewerbungsschreibens begründeten Status als &#8220;Bewerber&#8221; ab, sondern auf die materiell zu bestimmende objektive Eignung als Bewerber. Im Besetzungsverfahren konnte danach nur derjenige Bewerber im Rechtssinne benachteiligt werden, der sich subjektiv ernsthaft beworben hatte und objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kam. …<br />
b) Nach diesen Grundsätzen lässt sich zwar nicht verneinen, dass der Kläger für die ausgeschriebene Stelle einer/eines Juristin/Juristen für die Arbeitsgemeinschaft Arbeitslosengeld II im Team Unterhalt objektiv in Betracht kam. …<br />
c) Hingegen kann von einer subjektiv ernsthaften Bewerbung im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Form der Bewerbung und das nachfolgende Verfahren sprechen für sich.<br />
aa) Erstes Indiz für die mangelnde Ernsthaftigkeit ist der vom Kläger als &#8220;Ceterum Censeo&#8221; bezeichnete Text, der im Sachverhalt dieses Beschlusses aufgeführt ist. Gerade als Volljurist und langjähriger Rechtsanwalt war dem Kläger bewusst, dass es gegen jegliche Übung im Geschäftsleben verstößt, derartige Bemerkungen in der Geschäftspost anzubringen. Bemerkenswert ist weiter das beigefügte Lichtbild, das den Kläger vor einem Schachbrett sitzend anlässlich eines Schachturniers zeigt, ferner die Bemerkung im Lebenslauf &#8220;seit 01.01.2005 im Zuge der sogenannte Reform Harz IV auf Bahnhofspennerniveau verharzt&#8221; und die weitere Angabe über eine erfolglose Bewerbung als Vorstandsvorsitzender der Bundesagentur für Arbeit. Diese Besonderheiten der Bewerbung mussten bei jedem Arbeitgeber den Eindruck hervorrufen, der Bewerber lege es von vornherein nicht darauf an, in die engere Auswahl zu gelangen. Der Kläger war sich auch dessen bewusst, dass er mit der Form seiner Bewerbung eben diesen Effekt erreichte.<br />
bb) Diese Indizien werden erhärtet durch die im Gütetermin vorgelegten handschriftlichen Schreiben an den Landrat persönlich. Hierin wird im Schreiben vom 12.05.2007 als Vergleichsmöglichkeit aufgezeigt, den Kläger auf die Position eines Sozialdezernenten &#8220;zu hieven&#8221;. Zur Begründung für diesen Vergleichsvorschlag führt der Kläger aus, die Position werde entscheidend dazu beitragen, dass er im Alter nicht der Grundsicherung anheimfalle. Er &#8211; der Landrat &#8211; werde im Interesse der Steuerzahler/innen handeln, wenn er dem vorgeschlagenen Vergleich nähertrete. Es bedarf keiner näheren Ausführungen, dass der Beklagte diesen Vergleichsvorschlag nur als Provokation verstehen konnte.<br />
cc) Als letztes Indiz für die mangelnde Ernsthaftigkeit der Bewerbung lassen sich die umfangreichen Ausführungen des Klägers zum Hintergrund des in seinen Geschäftsbriefen verwendeten &#8220;Ceterum Censeo&#8221; anführen. Unter sexuellen Anspielungen befasst sich der Kläger mit den Themen Prostitution, Bordellen, Freiern und Bordellsteuer, führt aber gleichzeitig aus, dies habe mit seiner Bewerbung nichts zu tun. Welche Bedeutung die ab Anlage K 27 vorgelegten Schreiben, betreffend Dominas und Rotlichtmilieu, demnach haben sollen, ist unerfindlich. Die beigelegte Kleinannonce aus einem Berliner Magazin: &#8220;Prallärschiges Weib für alles Unanständige gesucht&#8221; und &#8220;Alter Molch, 57 sucht unmoralische Frauen für Sex und Kultur&#8221; sprechen ebenfalls für sich.<br />
Die Gesamtumstände der Bewerbung und des weiteren Verfahrens lassen nur den Schluss zu, dass es dem Kläger neben dem möglichen Motiv des Gelderwerbs in diesem Verfahren vornehmlich darum geht, Aufsehen zu erregen und das System des staatlichen Rechtsschutzes lächerlich zu machen. Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass der Kläger darüber frustriert ist, dass er seinen Lebensunterhalt mit Leistungen nach dem SGB II bestreiten muss. Es kann jedoch nicht angehen, angebliche Verstöße gegen das Antidiskriminierungsrecht als Instrument dazu benutzen, um Protest gegen die &#8220;Hartz&#8221;- Gesetzgebung zum Ausdruck zu bringen. Würde der Staat eine solche Rechtsverfolgung mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe unterstützen, so hätte der Kläger das von ihm angestrebte Ziel erreicht.</p>
</blockquote>
<p>Quelle: <a href="http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&#038;GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&#038;Art=en&#038;Datum=2007&#038;nr=8931&#038;pos=0&#038;anz=43">LAG Baden-Württemberg</a></p>
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		<title>LArbG Baden-Württemberg veröffentlicht erste Erfahrungen in der Rechtsprechung zum AGG</title>
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		<pubDate>Sat, 07 Jul 2007 08:00:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dr. Markus Stockmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das LArbG Baden-Württemberg hat erstmals aussagekräftige Zahlen über Rechtsstreitigkeiten vor den Arbeitsgerichten in BW in Bezug auf Fragen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorgelegt. &#8220;Für den Zeitraum vom 18.8.2006 bis zum Stichtag 18.4.2007 ermittelte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg landesweit Zahlen über Rechtstreitigkeiten aus dem Bereich des AGG. In diesem Zeitraum gingen insgesamt 109 Verfahren bei den Arbeitsgerichten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LArbG Baden-Württemberg hat erstmals aussagekräftige Zahlen über Rechtsstreitigkeiten vor den Arbeitsgerichten in BW in Bezug auf Fragen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorgelegt.</p>
<p>&#8220;Für den Zeitraum vom 18.8.2006 bis zum Stichtag 18.4.2007 ermittelte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg landesweit Zahlen über Rechtstreitigkeiten aus dem Bereich des AGG. In diesem Zeitraum gingen insgesamt 109 Verfahren bei den Arbeitsgerichten ein, bei denen Normen aus dem AGG zur Anwendung kommen. Dies sind ca. 0,3 % der insgesamt in diesem Zeitraum erstinstanzlich eingegangenen Verfahren. Von den 109 Rechtstreitigkeiten mit AGG &#8211; Bezug sind 64 Fälle bereits erledigt. Die Erledigung erfolgte im wesentlichen durch Vergleiche, in 12 Fällen durch Urteil. Häufigstes Diskriminierungsmerkmal war das Alter (36 %), gefolgt von Geschlecht (28 %), Behinderung (18 %), ethnischer Herkunft (11 %). Bei 73 % der Rechtsstreitigkeiten wurde eine unmittelbare Benachteiligung geltend gemacht, im Übrigen beriefen sich die Kläger auf eine mittelbare Benachteiligung.<br />
&#8230;</p>
<p>Die Diskriminierungen wurden zahlreich im Zusammenhang mit Bewerbungen geltend gemacht (38 %) und verteilten sich darüber hinaus auf den Bereich der Kündigungen (36 %) und der bestehenden Arbeitsverhältnisse (26 %). Die gewünschten Rechtsfolgen bestanden zu 75 % in der Geltendmachung einer Entschädigung oder Schadensersatz. &#8230;&#8221;</p>
<p>Der Bericht enthält außerdem die Schilderung einiger interessanter VErfahren.</p>
<p>Vor dem Arbeitsgericht Stuttgart obsiegte ein Kläger in Höhe von € 1.500,00 mit einer Entschädigungsklage auf Grund einer Geschlechterdiskriminierung: Er erhielt im Rahmen seiner Bewerbung auf die Stelle als „Betreuungskraft und Springkraft im Rahmen der Verlässlichen Grundschule in Teilzeit“ eine Absage mit der Begründung, die Wahl sei auf Mitbewerberinnen gefallen.</p>
<p>Interessant für Personalberatungenuch war folgender Streit : &#8220;Im Rahmen eines Anerkenntnisurteils wurde beim Arbeitsgericht Ulm der Auskunftsanspruch eines Klägers gegenüber einer Personalberatungsfirma auf Nennung des Namens ihres Kunden zuerkannt. Hintergrund dieses Auskunftsverlangens war die Geltendmachung der Diskriminierung wegen Alters. Das Personalberatungsunternehmen lehnte die Bewerbung des 55-jährigen Klägers mit der Begründung ab, die Altersstruktur der Mitarbeiter bei ihrem Kunden mache es erforderlich, für das maximale Alter eine Schwelle deutlich unter 50 Jahren zu setzen.&#8221;</p>
<p><a href="http://www.lag-baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1208854/index.html?ROOT=1149275">Link</a></p>
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		<title>Jetzt also doch: Personalchefs fürchten AGG-Hopper</title>
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		<pubDate>Tue, 03 Jul 2007 15:22:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dr. Markus Stockmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Einen intersessanten Bericht über Scheinbewerber gibt’s in der Welt-Online zu lesen. Es wird von verunsicherten Personalverantwortlichen berichtet, die sich schon jetzt gegen Personen wehren, die keinen Job, sondern bloß die Entschädigung wollen. „Es hat Fälle gegeben, in denen aus fachlichen Gründen abgelehnte Bewerber versucht haben, dem Unternehmen eine diskriminierende Behandlung beim Auswahlverfahren zu unterstellen“, sagt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einen intersessanten Bericht über Scheinbewerber gibt’s in der Welt-Online zu lesen. Es wird von verunsicherten Personalverantwortlichen berichtet, die sich schon jetzt gegen Personen wehren, die keinen Job, sondern bloß die Entschädigung wollen.</p>
<p>„<em>Es hat Fälle gegeben, in denen aus fachlichen Gründen abgelehnte Bewerber versucht haben, dem Unternehmen eine diskriminierende Behandlung beim Auswahlverfahren zu unterstellen“, sagt Carsten Vorwerck, Rechtsexperte der Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA).</p>
<p>… Mittlerweile verzichten Firmen sogar vorsätzlich auf besonders freundliche Absagen, um die abgelehnten Bewerber nicht mehr zu ermutigen, nochmals anzurufen und nachzufragen. Das ist schlecht für die ehrlichen Interessenten, wenn sie nach den Gründen für eine Ablehnung fragen</em>.“</p>
<p>Der Artikel gewährt auch einen Blick über den kleinen und großen Teich:</p>
<p>„<em>In anderen Ländern kommen Verstöße gegen Antidiskriminierungsgesetze die Unternehmen bereits teuer zu stehen: So ist in England das Tochterunternehmen eines deutschen Logistik-Dienstleisters wegen der sexuellen Belästigung einer Beschäftigten durch einen Mitarbeiter aus dem Konzern zur Zahlung von 800.000 Euro verdonnert worden.<br />
Und in den USA haben sich mehr als 300 Mitarbeiterinnen der Investmentbank Morgan Stanley zusammengetan und verklagen ihren Arbeitgeber wegen Diskriminierung auf 1,7 Milliarden Dollar Schadenersatz. Grund: Sie seien als Frauen im Job systematisch benachteiligt worden</em>.“</p>
<p>Link: <a href="http://www.welt.de/hamburg/article993934/Aerger_mit_dem_Gleichbehandlungs-Gesetz.html">Welt Online</a></p>
<p>Das das AGG auch in Deutschland ganz real Wirkung zeigt, haben wir letzte Woche <a href="http://www.arbeitsrecht-blog.de/2007-06-28/lufthansa-muss-schadensersatz-wegen-altersdiskriminierung-zahlen-arbeitsgericht-frankfurt-az-11-ca-895206/">berichtet</a>. Die Lufthansa AG wurde vom Arbeitsgericht Frankfurt zum Schadensersatz verurteilt, weil sie gegenüber einer 46jährigen Stewardess den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages ablehnte. Begründung: auf Grund ihres Alters könnte es zukünftig zu nicht hinnehmbaren Ausfallzeiten wegen Krankheit kommen.<br />
Eine lupenreine Altersdiskriminierung.</p>
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		<title>Lufthansa muss Schadensersatz wegen Altersdiskriminierung zahlen &#8211; Arbeitsgericht Frankfurt, Az. 11 Ca 8952/06</title>
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		<pubDate>Thu, 28 Jun 2007 21:17:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dr. Markus Stockmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Das vielleicht erste Urteil zum Schadensersatz bei Verstößen gegen das AGG ist diese Woche bekannt geworden. Eine bei der Lufthansa befristet angestellte Stewardess hatte sich auf eine unbefristete Stelle beworben, wurde aber wegen ihres Alters von 46 Jahren abgelehnt. Als Argument hiergegen führte das Unternehmen das wirtschaftliche Risiko krankheitsbedingter Ausfälle bei älteren Arbeitnehmern an. Diese [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das vielleicht erste Urteil zum Schadensersatz bei Verstößen gegen das AGG ist diese Woche bekannt geworden. Eine bei der Lufthansa befristet angestellte Stewardess hatte sich auf eine unbefristete Stelle beworben, wurde aber wegen ihres Alters von 46 Jahren abgelehnt.<br />
Als Argument hiergegen führte das Unternehmen das wirtschaftliche Risiko krankheitsbedingter Ausfälle bei älteren Arbeitnehmern an. Diese seien dem Unternehmen nicht zumutbar. Laut Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Az.: 11 Ca 8952/06) verstößt die Argumentation des Lufthansa-Konzerns gegen das seit August vergangenen Jahres geltende AGG. Das wirtschaftliche Risiko möglicher Lohnfortzahlung im Krankheitsfall dürfe bei der Auswahl von Bewerbern nicht zum Maßstab gemacht werden.<br />
Die Lufthansa muss der abgelehnten Bewerberin nunmehr wegen Diskriminierung 4000 Euro – und zwar drei Netto-Monatsgehälter &#8211; zahlen.</p>
<p>Anmerkung: Als klarer Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung war dieser Rechtsstreit fast ein Geschenk für die noch junge Entwicklung der deutschen Rechtsprechung zum AGG.<br />
Leider liegen derzeit weder das Datum der Entscheidung noch eine Information dazu vor, ob das Urteil rechtskräftig ist.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.focus.de/jobs/berufsalltag/arbeitsrecht/lufthansa_aid_64456.html">Focus-Online</a></p>
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		<title>AGG bei Kleinunternehmern und Selbstständigen noch nicht angekommen</title>
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		<pubDate>Sat, 23 Jun 2007 12:27:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dr. Markus Stockmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Der allsamstägliche Blick in die Tagespresse offenbart unter der Rubrik „Stellenanzeigen“ eine noch immer große Kluft zwischen Wunsch (des AGG-Gesetzgebers) und Wirklichkeit. Ein Beispiel: „Engagierte Mitarbeiterin für vielseitige Facharztpraxis … gesucht.“ Für Arzthelfer keine Chance? Oder doch nur ein Versehen? Jedenfalls hat die Praxis &#8211; wenn auch nur unbewusst &#8211; durch eine Chiffrierung ihrer Anzeige [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der allsamstägliche Blick in die Tagespresse offenbart unter der Rubrik „Stellenanzeigen“ eine noch immer große Kluft zwischen Wunsch (des AGG-Gesetzgebers) und Wirklichkeit.</p>
<p>Ein Beispiel:<br />
<em>„Engagierte Mitarbeiterin für vielseitige Facharztpraxis … gesucht.“</em><br />
Für Arzthelfer keine Chance? Oder doch nur ein Versehen? Jedenfalls hat die Praxis &#8211; wenn auch nur unbewusst &#8211; durch eine Chiffrierung ihrer Anzeige schon mal gegen ihre allzu leichte Ausfindigmachung durch AGG-Hopper vorgebaut.</p>
<p>Hier noch mal der Wortlaut der §§ 1 und 7 Abs. 1 AGG:</p>
<p><em>§ 1 Ziel des Gesetzes<br />
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.</p>
<p>§ 7 Benachteiligungsverbot<br />
Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.</em></p>
<p>Die Stellenanzeige ist ein Indiz für die Geschlechterbenachteiligung im Auswahlverfahren der Praxis. Der Arzt oder die Ärztin müssten im Prozess nachweisen, dass der Arzthelfer nicht wegen dessen Geschlechts unberücksichtigt geblieben ist (§ 22 AGG).<br />
Zur Entlastung der Arztpraxis: ich gebe zu, noch nie einen Arzthelfer gesehen zu haben.</p>
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