Archiv für die 'Arbeitsvertrag' Kategorie

Vergütung nach Lebensalter ist unzulässige Diskriminierung – LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.09.2008 – 20 Sa 2244/07

 Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 11.09.2008 entschieden, dass eine Regelung in Tarifverträgen, nach der die Vergütung der Arbeitnehmer nach dem Alter bemessen wird, unzulässig ist.

   Es können somit auch junge Arbeitnehmer die Vergütung beanspruchen, dienach dem Tarifvertrag erst älteren Arbeitnehmern zustehen sollte.

  In dem konkreten Fall klagte ein Geschäftsführer eines landeseigenen Pflegeheimes gegen das Land Berlin auf Feststellung, dass ihm eine höhere Vergütung zusteht.Der Kläger war in die Lebensaltersstufe 39 der Vergütungsregelung seines Tarifvertrages (BAT) eingruppiert. Der Tarifvertrag sah vor, dass eine Erhöhung der Vergütung alle zwei Jahre vorgenommen wird – mit der Endstufe im Alter von 47 Jahren und höher. Obwohl der Kläger dieses Alter noch nicht erreicht hatte, war er der Ansicht, dass ihm eine Vergütung in Höhe der letzten Stufe zustehen müsste, da es sich hier um eine unzulässige Diskriminierung aufgrund seines Alters handele.  In der ersten Instanz wurde die Klage abgewiesen. Dieses Urteil hob das Berufungsgericht allerdings wieder auf und gab der Klage teilweise statt.

  Das LAG folgte der Argumentation des Klägers, wonach hier eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters (§§ 1, 3 AGG) vorliegt. Dem Begriff des Alters wird in diesem Zusammenhang eine neutrale Wirkung zugesprochen, d.h. sowohl ältere als auch jüngere Arbeitnehmer können sich auf den Schutz des AGG berufen. Zwar mag ein gewisser Bezug zu einer Berücksichtigung von Berufserfahrung, Betriebstreue oder Dienstzeit eine Begründung für eine solche Regelung darstellen, dies ändert aber nichts an dem grundsätzlich (benachteiligenden) Anknüpfungspunkt Lebensalter.   Entgegen der Ansicht des beklagten Landes lässt sich ein vorrangiges Abstellen auf die Berufserfahrung oder Betriebszugehörigkeit aus der Bestimmung Tarifvertrages nicht entnehmen. Wäre dem so, könnte die Differenzierung zulässig sein.Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG unterliegen auch durch kollektivrechtliche Vereinbarungen festgelegte Beschäftigungsbedingungen den Vorgaben des AGG, mithin auch die Bestimmungen zur Höhe der Grundvergütung gem. § 27 A BAT. Eine solche Regelung kann demnach gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters (§§ 1, 3 Abs. 1 AGG) verstoßen.   Bei Verstößen gegen das Gebot der Gleichbehandlung, wie auch gegen Benachteiligungsverbote hat in aller Regel eine “Anpassung nach oben” stattzufinden, wobei leistungsgewährende Tarifvertragsbestimmungen auf diejenigen Personen erstreckt werden, die entgegen dem Gebot der Gleichbehandlung von der Gewährung tariflicher Leistungen – auch teilweise – ausgeschlossen wurden.Daraus folgt, dass die höhere Vergütung geschuldet wird und somit auch von den jüngeren Arbeitnehmern beansprucht werden kann.   Anmerkung: Will der Arbeitgeber Vergütungszulagen zahlen, die an die Berufserfahrung des Arbeitnehmers anknüpfen, sind in der Regel andere Kriterien sachnäher, die das Lebensalter nicht unmittelbar berücksichtigen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Leistungszulagen oder Zulagen, die von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig sind.     

Quelle: LAG Berlin