Die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl ist keine Altersdiskriminierung nach dem AGG. So entschied das LAG Hannover am 13.07.2007 zugunsten des Automobilzulieferers Karmann in mehreren parallelen Berufungsverfahren.
Gleichzeitig wurden die erstinstanzlichen Entscheidungen des Arbeitsgerichts Osnabrück aufgehoben. Dieses hatte in der Altersclusterbildung eine Altersdiskriminierung gesehen. Sie führte dazu, dass aus den Clustern mehr ältere Arbeitnehmer entlassen werden können als dies ohne Gruppenbildung möglich gewesen wäre (wir berichteten).
Bei der Bildung von Altersgruppen (auch: Alterscluster) werden im Rahmen der Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung die übrigen Kriterien der Sozialauswahl (Bsp.: Unterhaltspflichten, Dauer der Betriebszugehörigkeit) innerhalb der einzelnen Gruppen angewendet. Das LAG Hannover war nunmehr der Auffassung, dass dies zu einer gleichmäßigen Belastung aller Altersgruppen im Betrieb führt und nicht die älteren gegenüber den jüngeren Mitarbeitern bevorzugt – unserer Auffassung nach zurecht. Denn das Verbot der Altersdiskriminierung ist keine Einbahnstraße zugunsten älterer Arbeitnehmer. Auch jüngere Arbeitnehmer sind durch das AGG geschützt und können sich auf eine Benachteiligung im Vergleich zu älteren Arbeitnehmern berufen.
Offensichtlich widerspricht diese Wertung des AGG der Regelung zur Sozialauswahl in § 1 Abs. 3 S.1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Diese lautet:
„Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; …“
Auf den ersten Blick ist dieser Widerspruch kein Problem, da das AGG nach § 2 Abs. 4 auf Kündigungen keine Anwendung finden soll. Genau dies aber ist der Knackpunkt: Die europäische Antidiskriminierungsrichtlinie lässt diese Ausnahme nicht zu.
Unter anderem zur Klärung der Frage, ob § 2 Abs. 4 AGG gegen die Antidiskriminierungsrichtlinie verstößt, ließ das LAG Niedersachsen die Revision gegen das Urteil zu.
Quellen: Neue Osnabrücker Zeitung v. 14.07.2007
Pressemitteilung des LAG Hannover v. 17.7.2007