Seit In-Kraft-Treten des AGG haben einige Betriebsräte gemäß § 76 BetrVG bei den Arbeitsgerichten beantragt, eine Einigungsstelle zu der streitigen Frage einzurichten, ob die nach § 13 AGG für Arbeitgeber verbindlich vorgeschriebene Errichtung einer Beschwerdestelle für Diskriminierungen der Mitbestimmung des Betriebsrats bedarf oder nicht.
Dabei geht es um die zentrale Frage, ob die Einrichtung einer Beschwerdestelle für Diskriminierungen im Betrieb eine Frage der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb ist und damit nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt.
Das LAG Saarbrücken hat hierzu z.B. festgestellt, dass es zumindest nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann, dass durch die von dem Arbeitgeber geplante Errichtung einer Beschwerdestelle iSd. § 13 AGG Fragen der Ordnung des Betriebs sowie des Verhaltens der Arbeitnehmer betroffen sind.
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