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Einrichtung einer AGG-Beschwerdestelle im Betrieb: Der Wille des Gesetzgebers

Seit In-Kraft-Treten des AGG haben einige Betriebsräte gemäß § 76 BetrVG bei den Arbeitsgerichten beantragt, eine Einigungsstelle zu der streitigen Frage einzurichten, ob die nach § 13 AGG für Arbeitgeber verbindlich vorgeschriebene Errichtung einer Beschwerdestelle für Diskriminierungen der Mitbestimmung des Betriebsrats bedarf oder nicht.
Dabei geht es um die zentrale Frage, ob die Einrichtung einer Beschwerdestelle für Diskriminierungen im Betrieb eine Frage der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb ist und damit nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt.

Das LAG Saarbrücken hat hierzu z.B. festgestellt, dass es zumindest nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann, dass durch die von dem Arbeitgeber geplante Errichtung einer Beschwerdestelle iSd. § 13 AGG Fragen der Ordnung des Betriebs sowie des Verhaltens der Arbeitnehmer betroffen sind.
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Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates im Zusammenhang mit der Einrichtung der AGG-Beschwerdestelle

Die Einrichtung der Beschwerdestelle dürfte bis zu einer obergerichtlichen Klärung häufig Streitfall zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat werden. Hierbei geht es nicht zuletzt darum, ob der Arbeitgeber die hierfür zuständige Person autonom benennen kann oder der Zustimmung des Betriebsrates bedarf, der in der Regel ein vitales Interesse an einem für den Informationsfluss zum Betriebsrat geeigneten Mitarbeiter haben dürfte.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat am 20.02.2007 entschieden, dass dem Betriebsrat bei Einrichtung einer Beschwerdestelle nach dem AGG kein Mitbestimmungsrecht zusteht (Az. 9 BV 3/07).
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