Archiv für die 'Diskriminierung wegen Mutterschaft' Kategorie

Keine Anrechnung von Erziehungsurlaub auf Zulage, die für Betriebszugehörigkeit gezahlt wird – BAG, Urt. v. 21.05.2008 – 5 AZR 187/ 07

Das Bundesarbeitsgericht hat am 21.05.2008 für einen vor In-Kraft-Treten des AGG entstandenen Sachverhalt entschieden, dass Zeiten des Erziehungsurlaubs nicht als Beschäftigungszeit berücksichtigt werden. In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall verklagte eine Arbeitnehmerin ihre Arbeitgeberin, bei der sie seit 1985 beschäftigt war.

Die Klägerin befand sich drei Jahre im Erziehungsurlaub. Diese Zeit wurde ihr nicht als Beschäftigung angerechnet wurde. Das tarifliche Regelungswerk des Arbeitsverhältnisses sah vor, dass in Abständen von 3, 5, 10, 20 und 25 Beschäftigungsjahren eine Betriebszugehörigkeitszulage ausgezahlt wird. Die Arbeitnehmerin begehrte die Betriebszugehörigkeitszulage, die ihr bei Anrechnung des Erziehungsurlaubes für diesen Beschäftigungszeitraum zustehen würde. Das BAG entschied, dass der Erziehungsurlaub nicht als Beschäftigungszeit zu berücksichtigen ist. Befindet sich eine Arbeitnehmerin in Erziehungsurlaub stelle dies eine Ausfallzeit des Arbeitsverhältnisses dar. Zwar besteht das Arbeitsverhältnis formal weiter, jedoch schuldet in dieser Zeit weder der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber seine Arbeitsleistung noch ist der Arbeitgeber zur Vergütung verpflichtet. Das Gericht stellt fest, dass keine unzulässige mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegt.Hintergrund der tariflichen Regelung sei vorliegend die Vergütung der erworbenen beruflichen Erfahrungen im Betrieb.

„Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses dürfen unberücksichtigt bleiben, wenn mit der tatsächlichen Arbeitsleistung ein Zuwachs an Erfahrungswissen verbunden ist, der durch das Entgelt vergütet werden soll“

Nur im Rahmen eines tatsächlich vollzogenen Arbeitsverhältnisses erwerbe der Arbeitnehmer berufliche Erfahrungen, für die er besonders honoriert werden soll.

Nimmt der Arbeitnehmer Erziehungsurlaub, sammelt der Arbeitnehmer für diese Zeit keine Erfahrungen in dem Betrieb, da das Arbeitsverhältnis ruht.

Quelle: BAG

Klage gegen Versicherung sorgt für Aufsehen

In die bislang wohl spektakulärste AGG-Klage kommt Licht ins Dunkel: Beim Arbeitsgericht Wiesbaden verklagt eine türkischstämmige Versicherungsangestellte die R+V-Versicherung auf insgesamt ca. 500.000 EUR (wir berichteten). 433.000 EUR davon ist Schadensersatz, den die Klägerin auf Grund einer von ihr behaupteten Benachteiligung beim Gehalt gegenüber ihren männlichen Kollegen fordert. Vertreten wird die Klägerin von dem Bonner Kollegen Alenfelder, der zugleich Präsident der Deutschen Gesellschaft für Antidiskriminierungsrecht ist.

“ Die Lohndifferenz ergebe sich aus einer „fundierten Schätzung“ des sonst bei R +V üblichen Gehalts, sagt Alenfelder. Die Advokaten haben dabei die sogenannte Kattenstein-Formel genutzt, die auf der Auswertung von 14 Millionen Datensätzen über die Entwicklung von Arbeitsverhältnissen in Deutschland beruhe. Gerechnet auf die verbleibenden 29 Jahre bis zur Verrentung ergebe sich der Posten von 433.000 Euro.”

Inhaltlich soll es wegen einer Benachteiligung wegen der Mutterschaft auch um eine solche wegen der ethnischen Herkunft gehen. 

Quelle: FAZ.net vom 17.2.2008

Erste Klage gegen Benachteiligung wegen Mutterschaft anhängig

Vor dem Wiesbadener Arbeitsgericht ist offensichtlich einer der ersten Rechtsstreite anhängig, in dem es um eine Diskriminierung wegen Mutterschaft geht. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 AGG auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

Das nahm eine junge Mutter zum Anlass, ihren Arbeitgeber (eine Versicherung) auf Schadensersatz über 500.000 EUR zu verklagen. Die junge Mutter wollte bereits nach drei Monaten Mutterschutz in ihren Job als Versicherungsbetreuerin zurückkehren. bei der Übergabe vor dem Mutterschutz erfuhr die Frau, dass ihr ein Nachfolger und nicht der Vertreter vorgestellt wurde. Ihr Vorgesetzter habe über ihren Kopf hinweg beschlossen, dass sie in die längere Elternzeit geht.
Nach dem Mutterschutz habe ihr Chef weiter auf die Elternzeit gedrungen, was die Klägerin ablehnte. Daraufhin hat der Chef ihre Dienstzuständigkeit in einen anderen, provisionsschwächeren Bezirk verlegt; ein Passwort für den Computerzugang wurde ihr verweigert. Sie bekomme nun ein geringes Basisgehalt-

Quelle: Frankfurter Rundschau Online

Anmerkung: Die größte Hürde dürfte sich für die Klägerin daraus ergeben, dass sie für eine objektiv gegebene Benachteiligung Indizien beweist, wonach diese schlechtere Behandlung wegen ihrer Mutterschaft erfolgt ist. Der zeitliche Zusammenhang mit der Mutterschaft legt dies nahe, ebenso der Wunsch des „Chefs“, die Elternzeit zu verlängern. Der Ausgang des Verfahrens darf mit Spannung erwartet werden.