Archiv für die 'Kündigung' Kategorie

BAG: Tarifliche Altersgrenze „65“ ist wirksam – Urt. v. 18.06.2008, Az. 7 AZR 116/07

Sowohl Arbeitsverträge als auch Tarifverträge enthalten oft Auflösungsklauseln. Diese bewirken, dass bei Erreichen eines bestimmten Alters das Arbeitsverhältnis automatisch beendet wird. Seit dem 19.03.2004 besteht der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 04.10.2003 (RTV Gebäudereinigung).

Dessen § 19 Nr. 8 bestimmt, dass Arbeitsverhältnisse mit Ablauf des Kalendermonats enden, in welchem der Beschäftigte einen Anspruch auf Altersrente hat, spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet hat.  Hiergegen wendet sich die Klägerin, die seit 1975 bei der Beklagten als Innenreinigerin beschäftigt. Im Juni 2005 wurde sie 65 Jahre alt. Nach § 19 Nr. 8 des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrags für das Gebäudereinigerhandwerk vom 4. Oktober 2003 endet also das Arbeitsverhältnis.  Die Klage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht wie in den Vorinstanzen erfolglos.   ‘BAG: Tarifliche Altersgrenze „65“ ist wirksam – Urt. v. 18.06.2008, Az. 7 AZR 116/07′ weiterlesen

LAG Düsseldorf: Vorlage an den EuGH wegen Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer durch die Fristenberechnung für Kündigungen in § 622 Abs. 2 BGB, Beschl. v. 21.11.2007, Az. 12 Sa 1311/07

Das LAG Düsseldorf hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Nichtberücksichtigung der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegenden Beschäftigungszeiten bei Berechnung der gesetzlichen Kündigungsfrist in Arbeitsverhältnissen (§ 622 Abs.2 BGB) mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob diese Regelung möglicherweise zu einer unzulässigen Altersdiskriminierung junger Menschen führt. Das jüngere Arbeitnehmer objektiv benachteiligt werden können, ist insoweit keine Frage. Das AGG verbietet jede Diskriminierung auf Grund des Alters, also auch auf Grund des jüngeren Alters.

Kernpunkt ist deshalb die Frage der Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung (Vorlagefrage 1.b).

Das LAG setzte ein arbeitsgerichtliches Verfahren, in dem eine Arbeitnehmerin eine längere Kündigungsfrist für sich in Anspruch nahm, aus und legte dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1.a) Verstößt eine Regelung wie § 622 Abs.2 BGB, wonach sich die vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfristen mit zunehmender Beschäftigungsdauer stufenweise verlängern, hierbei jedoch vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers unberücksichtigt bleiben, gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung (namentlich gegen Primärrecht der EG oder die Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000)?
b) Kann eine solche Regelung damit gerechtfertigt werden, dass Arbeitgeber ein berechtigtes betriebliches Interesse an personalwirtschaftlicher Flexibilität haben und jüngere Arbeitnehmer im Hinblick auf ihr Alter und/oder geringere soziale, familiäre und private Verpflichtungen eine höhere berufliche und persönliche Flexibilität und Mobilität zugemutet werden kann?
2). Falls eine Regelung wie § 622 Abs.2 BGB gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt und dieser Verstoß auch nicht gerechtfertigt ist: Müssen die Gerichte in einem Rechtsstreit unter Privaten die gemeinschaftsrechtswidrige Vorschrift unangewendet lassen oder tritt die Unanwendbarkeitsfolge erst nach Vorliegen einer Entscheidung des EuGH über die inkriminierte oder eine im wesentlichen ähnliche Regelung ein?

Quelle: LAG Düsseldorf, Pressemitteilung 08/07

LAG Baden-Württemberg: Zur mittelbaren Altersdiskriminierung bei krankheitsbedingter Kündigung 18.6.2007, 4 Sa 14/07

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom 18.6.2007 Stellung zur Anwendbarkeit des AGG auf (krankheitsbedingte) Kündigungen bezogen.

Zwar lässt es das Gericht dahinstehen, ob das AGG bei Kündigungen im Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung findet. Damit wird auch die vieldiskutierte Frage, ob die betreffende Ausschlussvorschrift in § 2 Abs. 4 AGG gegen Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 nicht anzuwenden oder ob sie noch einer europarechtskonformen Auslegung zugänglich ist. Allerdings wird klar Stellung dazu bezogen, dass der Diskriminierungsschutz jedenfalls – wie im entschiedenen Fall – außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG „in die zivilrechtlichen Generalklauseln der §§ 183, 242 BGB“ einfließen muss.

Zum Sachverhalt: Der 1952 geborene Arbeitnehmer war seit 1981 bei der beklagten Arbeitgeberin als Gipser beschäftigt. Im September 2006 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aufgrund hoher krankheitsbedingter Fehlzeiten. Die Fehlzeiten beruhten im Wesentlichen auf Erkältungskrankheiten, Magenbeschwerden und orthopädischen Leiden und waren größeren Umfangs als die gleichaltriger Arbeitnehmer. Zum Zeitpunkt der Kündigung beschäftigte die Arbeitgeberin nicht mehr als fünf Arbeitnehmer, womit das KSchG keine Anwendung fand. Der Arbeitnehmer wehrt sich gegen die Kündigung unter anderem mit dem Einwand, diese stelle eine unzulässige Diskriminierung wegen Alters dar.

Zur Anwendbarkeit des AGG auf Kündigungen führt das LAG aus:

„Der Argumentation des Klägers steht nicht bereits die Vorschrift des § 2 Abs. 4 AGG entgegen, wonach für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten. Diese Fassung hat die Norm erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erhalten (vgl. Bundesrats-Drucksache 329/1/06, S. 1 f.). Im Anschluss hieran wird in der Literatur erörtert, ob die Vorschrift wegen des offenkundigen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 nicht anzuwenden oder ob sie noch einer europarechtskonformen Auslegung zugänglich ist (Wisskirchen, DB 2006, 1491, 1495; Diller/Krieger/Arnold, NZA 2006, 887; Bayreuther, DB 2006, 1842; Willemsen/Schweibert, NJW, 2006, 2584; Sagan, NZA 2006, 1257; ArbG Osnabrück, 05.02.2007 – 3 Ca 724/06 – NZA 2007, 626). Im Streitfall bedarf es keiner Stellungnahme zu diesem Meinungsstreit.
Denn jedenfalls bei Kündigungen außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes muss der Diskriminierungsschutz in die zivilrechtlichen Generalklauseln der §§ 183, 242 BGB einfließen. Jede andere Beurteilung stünde nicht im Einklang mit den verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben.“

Die Kündigung auf Grund krankheitsbedingter Fehlzeiten prüfte das LAG zu Recht unter dem Gesichtspunkt einer mittelbaren Diskriminierung und lehnt diese im Ergebnis ab:

„…Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Regelung oder Maßnahme zwar neutral gefasst ist, ihre Anwendung jedoch tatsächlich prozentual erheblich mehr den einen als den anderen Personenkreis benachteiligt und diese unterschiedliche Behandlung nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist (EuGH, 27.10.1993 – C 127/92 – AP EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 50; BAG, 20.08.2002 – 9 AZR 750/00 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Süßwarenindustrie Nr. 6). Die Regelung in § 3 Abs. 2 AGG hat diese Begriffsdefinition weitgehend übernommen …

Eine mittelbare Diskriminierung hätte nur dann vorliegen können, wenn der Kläger wegen Fehlzeiten gekündigt worden wäre, die über den durchschnittlichen Fehlzeiten der jüngeren Arbeitnehmer gelegen, sich aber noch im Rahmen der durchschnittlichen Fehlzeiten vergleichbarer Arbeitnehmer seiner Altersgruppe bewegt hätten. Nur unter dieser Voraussetzung könnte man davon sprechen, dass er als älterer Arbeitnehmer gerade aufgrund seiner altersbedingten höheren Krankheitsanfälligkeit verhältnismäßig stärker von einer krankheitsbedingten Kündigung bedroht ist als ein jüngerer Arbeitnehmer. Gehen aber die die Fehlzeiten eines älteren Arbeitnehmers über die durchschnittlichen Fehlzeiten vergleichbarer Arbeitnehmer seiner Altersgruppe hinaus, so trifft den Arbeitgeber kein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme gegenüber dem älteren Arbeitnehmer unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit den jüngeren Arbeitnehmern mehr.
Das Bestreben der Beklagten, durch Ausspruch einer Kündigung die wirtschaftliche Belastung durch Entgeltfortzahlungskosten zu beschränken, stellt somit auch unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung als einleuchtender Grund im Sinne des § 242 BGB dar, der mit einer Diskriminierung aufgrund des Alters nichts zu tun hat.“

Quelle und Volltext: LAG Baden-Württemberg

ArbG Bielefeld zur Bildung von Altersclustern bei der Sozialauswahl, Urteil v. 25.04.2007, 6 Ca 2886/06

Zum aktuellen Thema der Bildung von Altersclustern (-gruppen) bei der Sozialauswahl vor betriebsbedingten Kündigungen hat das Arbeitsgericht Bielefeld mit Urteil vom 25.04.2007 eine sehr arbeitgeberfreundliche Linie eingeschlagen:

Die Bildung der Altersgruppen verstößt demnach nicht gegen das Diskriminierungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG. Die umstrittene Frage, ob die Bereichausnahme des AGG in § 2 Abs. 4 für Kündigungen gilt oder ob diese europarechtswidrig ist, ließ das Arbeitsgericht Bielefeld offen.

Eine interessante Argumentation verfolgte das Gericht zur Frage der Altersdiskriminierung. Immerhin sei der Kläger nicht schlechter behandelt worden als alle anderen und damit auch die jüngeren Arbeitnehmer. Im Ergebnis wurde auch die Frage offen gelassen, ob die Altersgruppenbildung überhaupt eine Benachteiligung wegen des Alters darstellt.

Jedenfalls sei dies auf Grund des berechtigten Interesses des Arbeitgebers gerechtfertigt – § 10 Abs. 1 AGG. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage der ausgewogenen Altersstruktur eine Untergruppe der Personalstruktur im Sinn des § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG. Der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Ermessens für die jeweilige Eingruppierung seiner Arbeitnehmer ein 10-Jahres-Raster – ohne Verstoß gegen § 7 AGG – auswählen.
Der Arbeitgeber habe ein anerkennenswertes betriebliches Interesse daran, eine ausgewogene Altersstruktur im Betrieb zu haben und auch zu erhalten. Insbesondere im gewerblichen Bereich zeigt die Lebenserfahrung, dass die körperliche Leistungsfähigkeit und die Anfälligkeit für Krankheiten mit zunehmendem Lebensalter wächst.
Darüber hinaus ist auch ein anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers gegeben, eine gemischte Altersstruktur im Betrieb zu haben, damit das betrieblich erworbene Erfahrungswissen durch die Generationen der Arbeitnehmer tradiert werden kann und durch Eintritt der Arbeitnehmer in den Ruhestand nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums ein Großteil der Belegschaft ausgetauscht werden müsste.

Link zum Volltext

LAG Berlin-Brandenburg: Altersdiskriminierung durch § 622 Abs. 2 S. 2 BGB – Urteil vom 24.07.2007, Az. 7 Sa 561/07

Je länger ein Arbeitsverhältnis besteht, umso länger ist in der Regel die Kündigungsfrist. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB sieht vor, dass für die Bestimmung der gesetzlichen Kündigungsfristen nur solche Betriebszugehörigkeitszeiten berücksichtigt werden, die ab Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt worden sind.
Im Ergebnis verlängern sich die Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer erst ab dem 27. Lebensjahr.

§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB verstößt nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg gegen das europarechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und sei damit bei der Berechnung der entsprechenden Kündigungsfrist nicht anzuwenden (Urteil vom 24.7.2007, Az. 7 Sa 561/07). Die Revision zum BAG wurde zugelassen.

Quelle: AuA

Das Urteil kommt nicht überraschend, da hier jüngere Arbeitnehmer gegenüber älteren Arbeitnehmern benachteiligt werden. Für Arbeitnehmer vor Vollendung des 25. Lebensjahres verlängert sich die Kündigungsfrist aufgrund ihres Lebensalters auch dann nicht, wenn sie die entsprechende Betriebszugehörigkeit aufweisen würden.

§ 622 Abs. 2 BGB lautet:

Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt

LAG Hannover: Alterscluster bei Kündigungen sind keine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer (Urteile in Sachen Karmann v. 13.07.2007)

Die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl ist keine Altersdiskriminierung nach dem AGG. So entschied das LAG Hannover am 13.07.2007 zugunsten des Automobilzulieferers Karmann in mehreren parallelen Berufungsverfahren.
Gleichzeitig wurden die erstinstanzlichen Entscheidungen des Arbeitsgerichts Osnabrück aufgehoben. Dieses hatte in der Altersclusterbildung eine Altersdiskriminierung gesehen. Sie führte dazu, dass aus den Clustern mehr ältere Arbeitnehmer entlassen werden können als dies ohne Gruppenbildung möglich gewesen wäre (wir berichteten).

Bei der Bildung von Altersgruppen (auch: Alterscluster) werden im Rahmen der Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung die übrigen Kriterien der Sozialauswahl (Bsp.: Unterhaltspflichten, Dauer der Betriebszugehörigkeit) innerhalb der einzelnen Gruppen angewendet. Das LAG Hannover war nunmehr der Auffassung, dass dies zu einer gleichmäßigen Belastung aller Altersgruppen im Betrieb führt und nicht die älteren gegenüber den jüngeren Mitarbeitern bevorzugt – unserer Auffassung nach zurecht. Denn das Verbot der Altersdiskriminierung ist keine Einbahnstraße zugunsten älterer Arbeitnehmer. Auch jüngere Arbeitnehmer sind durch das AGG geschützt und können sich auf eine Benachteiligung im Vergleich zu älteren Arbeitnehmern berufen.

Offensichtlich widerspricht diese Wertung des AGG der Regelung zur Sozialauswahl in § 1 Abs. 3 S.1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Diese lautet:

„Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; …“

Auf den ersten Blick ist dieser Widerspruch kein Problem, da das AGG nach § 2 Abs. 4 auf Kündigungen keine Anwendung finden soll. Genau dies aber ist der Knackpunkt: Die europäische Antidiskriminierungsrichtlinie lässt diese Ausnahme nicht zu.
Unter anderem zur Klärung der Frage, ob § 2 Abs. 4 AGG gegen die Antidiskriminierungsrichtlinie verstößt, ließ das LAG Niedersachsen die Revision gegen das Urteil zu.

Quellen: Neue Osnabrücker Zeitung v. 14.07.2007
Pressemitteilung des LAG Hannover v. 17.7.2007

Das Diskriminierungsverbot des AGG muss der Arbeitgeber auch bei Kündigungen beachten!

Das ArbG Osnabrück entschied am 05.02.2007 (Az. 3 Ca 778/06), dass eine Kündigung wegen Verstoßes gegen Benachteiligungsverbote unwirksam sein kann. Der beklagte Arbeitgeber beschäftigte zum Zeitpunkt der Kündigung ca. 5.000 Arbeitnehmer. Aus Wirtschaftlichkeitserwägungen wollte er ca. 600 Stellen abbauen. Mit dem Betriebsrat wurde ein Interessenausgleich mit Namenslisten sowie ein Sozialplan vereinbart. Zur Vermeidung eines Anstiegs des Altersdurchschnitts bildeten die Betriebspartner im Sozialplan und im Interessenausgleich 5 Alterscluster. Aus diesen Gruppen sollten möglichst gleiche Anzahlen von Arbeitnehmern gekündigt werden.
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Stehlender Polizeibeamter kann aus dem Dienst entfernt werden

Ein Polizeibeamter, der während seines Diensts einen Ladendiebstahl begeht und dabei sowohl seine Uniform trägt als auch seine Dienstwaffe bei sich führt, ist in der Regel aus dem Polizeidienst zu entfernen.
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Änderungskündigung – Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bei Annahme des Änderungsangebots nach Ablauf von 3 Wochen

Ein Fall, wie er täglich vorkommt: Der Arbeitgeber spricht eine Änderungskündigung mit dem Ziel aus, bisher vereinbarte Leistungen (z.B. einen Teil der Vergütung) zu streichen. Im Übrigen sollten die Arbeitsbedingungen unverändert fortbestehen. Im Kündigungsschreiben heißt es ua.: „Teilen Sie uns bitte bis zum … mit, ob Sie mit den geänderten Arbeitsbedingungen und mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Kündigungsfrist hinaus einverstanden sind. Andernfalls endet das Arbeitsverhältnis mit Fristablauf.“ Der Arbeitnehmer erhebt innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung zunächst keine Kündigungsschutz- oder Änderungsschutzklage.
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